Als Gründer das Exitszenario planen, um steuerrechtliche Privilegien zu nutzen

Bereits bei der Unternehmensgründung ist es möglich, die gesellschaftsrechtliche Struktur so zu gestalten, dass steuerrechtliche Privilegien für Erlöse aus Anteilsverkäufen oder Gewinnausschüttungen in Zukunft nutzbar werden. Auf diese Weise kann der Gründer / die Gründerin das Exitszenario im Voraus gemäß seiner / ihrer Interessen planen.

Die geplante Verwendung der Exiterlöse oder Gewinnausschüttungen legt den Grundstein für die Entscheidung zwischen unterschiedlichen Strukturierungsmöglichkeiten.

  • Eine Holdingstruktur eignet sich besonders, wenn zukünftige Exiterlöse weiter investiert werden sollen, da im Fall eines Exits eine Steuerbefreiung von 95% erfolgt.
  • Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens kann vorteilhaft sein, sofern Exiterlöse in das Privatvermögen der Gesellschafter ausgeschüttet werden sollen, da nur 60% des Ausschüttungsbetrags mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden.

Die Inhalte dieses Artikels basieren auf unseren persönlichen Erfahrungen. Er stellt keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung dar und ersetzt diese auch nicht. Gerne unterstützen wir bei der unternehmerischen Weiterentwicklung. Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie direkt Ihren ersten kostenlosen Beratungstermin.

Die Holdingstruktur schafft steuerlich optimierte Reinvestitionsmöglichkeiten

Eine Holding – auch Muttergesellschaft genannt – ist eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, UG, AG), die eine Beteiligung an einer weiteren Kapitalgesellschaft hält.

Bei der Veräußerung von Anteilen der Tochtergesellschaft werden gemäß § 8b Abs. 6 KStG i. V. m. Abs. 1 95% der Erlöse von der Besteuerung befreit. Effektiv werden lediglich 5% nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben mit dem Regelsteuersatz von Gewerbe- und Körperschaftssteuer (etwa 30%) versteuert. Durch die steuerliche Begünstigung ergibt sich auf Ebene der Muttergesellschaft eine effektive Steuerlast von etwa 1,5% (Vgl. Abb. 1).

Abbildung 1 – Die Holdingstruktur: effektive Steuerbelastung auf Ebene der Muttergesellschaft

Die steuerliche Begünstigung in voller Höhe erfolgt ab einer Beteiligung der Mutter an der Tochter in Höhe von 15%.

Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber eine Sperrfrist von 7 Jahren vorgesehen hat. Pro Jahr reduziert sich der steuerpflichtige Anteil des Erlöses ab Gründung der Holding um jeweils 1/7.

Gemäß § 8b Abs.1 KStG i. V. m. Abs. 5 KStG ist die steuerliche Begünstigung der Veräußerungserlöse ebenfalls bei Erlösausschüttung (z.B. Dividendenzahlungen) von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft anzuwenden.

Das Teileinkünfteverfahren begünstigt die Besteuerung auf Gesellschafterebene

Werden Anteile am Unternehmen nicht in einer Holding, sondern im Privatvermögen gehalten, kann das Teileinkünfteverfahren (TEV) aus § 32d Abs. 2 EStG anwendbar sein.

Bei Anwendung des TEV werden nur 60% der Erlöse aus Dividenden und Veräußerungen von Unternehmensanteilen mit der Einkommenssteuer besteuert, 40% der Erlöse sind einkommenssteuerfrei. Für den zu versteuernden Anteil wird der persönliche Steuersatz (zzgl. Solidaritätszuschlag) herangezogen. Bei einem persönlichen Einkommenssteuersatz von 45% auf Ebene des Gesellschafters ergibt sich beispielsweise eine effektive Besteuerung von ca. 27% (Vgl. Abb. 2). Bei Anwendung des TEV sind Werbungskosten ansetzbar.

Abbildung 2 – Das TEV: effektive Steuerbelastung auf Ebene des Gesellschafters

Das TEV kann bei Gewinnausschüttungen von der Kapitalgesellschaft in das Privatvermögen von Beteiligten nur angewendet werden, wenn diese mit mindestens 25% am Unternehmen beteiligt sind (Vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 3a EStG).

Alternativ ist eine Beteiligung von mindestens 1% ausreichend, wenn die Beteiligten gleichzeitig “durch eine berufliche Tätigkeit […] maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf [die] wirtschaftliche Tätigkeit [der Kapitalgesellschaft] nehmen“ (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 b EStG). Dies ist z. B. der Fall, wenn der Gesellschafter, an den die Ausschüttung erfolgen soll, gleichzeitig Geschäftsführer ist.

Beim Vergleich auf Gesellschafterebene führen beide Ausgestaltungen zu nahezu identischen Steuerquoten

Wie sich an der Gegenüberstellung der Modelle mit einem exemplarischen Exiterlös von
1.000 € erkennen lässt, führen die Anwendung des Holdingprinzips innerhalb einer Holdingstruktur und das TEV auf Ebene der Gesellschafter zu einer nahezu gleichen Steuerbelastung (Vgl. Abb. 3). Gründer sollten das Exitszenario daher gemäß ihrer Interessen und Motive planen.

Abbildung 3 – Gegenüberstellung der Steuerbelastung von Holdingprinzip und TEV auf Ebene der Gesellschafter

Fazit:

Die Etablierung einer Holdingstruktur bietet für Gründer die Möglichkeit, Exiterlöse aus Anteilsveräußerungen steuerlich effektiv für Reinvestitionen nutzen zu können. Auf diese Weise können Gründer bereits vor Gründung das Exitszenario planen.

Für Gründer, die keine weiteren Investitionen mit dem Exiterlös planen, kann das in der Umsetzung weniger komplexe TEV vorteilhafter sein.

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